Einnahmen aus VuV durch die Verpflichtung, ein Wohnrecht an einem noch zu errichtenden Gebäude einzuräumen
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung war der Erwerb eines Grundstücks gegen die Verpflichtung, dieses mit einem Wohngebäude zu bebauen und dem Veräußerer ein dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zu bestellen, wie ein entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch zu behandeln. Beim Erwerber waren in diesem Fall in Höhe des Grundstückswerts bis zur Höhe des Kapitalwerts des Wohnrechts Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen.
Nach dem – (vgl. juris) hängt es jedoch allein von der tatsächlichen Würdigung der zwischen Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks abgeschlossenen Vereinbarungen ab, ob das Entgelt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung der Nutzung i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder aber als Gegenleistung für die endgültige Übertragung des Grundstücks zu beurteilen ist. Ist die Verpflichtung zur Überlassung einer zu errichtenden Wohnung an den Veräußerer Voraussetzung für den Erwerb des Grundstücks, kann sie bzw. der Wert des zugewendeten Wohnungsrechts dem Veräußerungsvorgang zugeordnet werden.
Mit dem o. a. Beschluss hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (vgl. –, BStBl 1992 II S. 718 und vom – IX R 63/98 –, BFH/NV 2001, S. 1257).
Die Anwendung des (Abriss und Neubau) wurde durch den Nichtanwendungserlass vom (BStBl 1992 I S. 522) ausgeschlossen. Darüber hinaus stehen diesem Urteil die Ausführungen in Rz 33 Nießbrauchserlass entgegen. Sowohl der o. a. Nichtanwendungserlass als auch Rz 33 Nießbrauchserlass wurden vom BFH weder in dessen Urteil vom noch in dessen Beschluss vom erwähnt.
Nach der Entscheidung der ESt-Referatsleiter des Bundes und der Länder sollen durch BMF-Schreiben zum einen der Nichtanwendungserlass vom aufgehoben und zum anderen Rz 33 Nießbrauchserlass an die BFH-Rechtsprechung angepasst werden.
Bis zur Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens können evtl. Einspruchsverfahren mit Zustimmung der Einspruchsführer nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2253 A - St 31 2 -
Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1136 Nr. 21
DStR 2006 S. 946 Nr. 22
StBW 2006 S. 6 Nr. 12
FAAAB-83896