Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge bis 2004 als Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig
Leitsatz
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach
§ 22 EStG.
Für Jahre bis 2004 kommt der Werbungskostenabzug für die Rentenversicherungsbeiträge schon deshalb nicht in Betracht, weil
es objektiv am Zusammenhang mit einer auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit fehlt. Ein derartiger Veranlassungszusammenhang
könnte allenfalls ab Geltung des AltEinkG (Veranlagungszeitraum 2005) gegeben sein.
Die Frage der Verfassungswidrigkeit einer etwaigen Doppelbesteuerung aufgrund der nachgelagerten Rentenbesteuerung nach dem
AltEinkG bleibt künftigen Verfahren betr. die Besteuerung ab 2005 zufließender Alterseinkünfte vorbehalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 729 Nr. 10 QAAAB-83823
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.11.2005 - 9 K 120/97
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