Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachsteuer-Verordnung zur Festsetzung von Tabaknachsteuer auf Feinschnitt
ab
Leitsatz
Die Nachsteuer-VO vom , wonach auf altversteuerte Vorräte an vorportioniertem Feinschnitt, die sich am 31.
August 2005 im Besitz eines Steuerlagerinhabers, Groß- oder Einzelhändlers befunden haben, der ab geltende
erhöhte Steuersatz entsteht, ist wirksam und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Soweit nach § 2 Abs. 1 Nachsteuer-VO auch eine Inbesitznahme von Feinschnitt nach dem erfasst wird, könnte
unter dem Gesichtspunkt der Reichweite der gesetzlichen Ermächtigung des § 31 Nr. 18 TabStG allenfalls eine Teilunwirksamkeit
der Nachsteuer-VO vorliegen.
Mit der Einfügung der Ermächtigung des § 31 Nr. 18 TabStG durch das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom war das Vertrauen der hiervon Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht mehr schützenswert.
Der unbestimmte Rechtsbegriff „zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens” in § 31 Nr. 18 TabStG genügt dem Erfordernis der
Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen.
Der Umstand, dass von der Nachsteuer-VO betroffene Unternehmen diese möglicherweise nicht mehr auf die Verbraucher abwälzen
konnten, berührt die Wirksamkeit dieser Verordnung nicht.
§ 2 Abs. 1 Nachsteuer-VO begründet keinen neuen Steuerentstehungstatbestand, sondern führt lediglich zur Erhebung der bis
zum entstandenen Steuer in Höhe des Belastungsunterschieds zu dem ab dem geltenden Steuersatz.
Anders als die ausschließlich Energieerzeugnisse und elektrischen Strom betreffende RL 2003/96 schreibt Art. 6 Abs. 2 Satz
1 RL (EWG) 92/12 nicht vor, dass die Mitgliedstaaten ausschließlich den Verbrauchsteuersatz anwenden dürfen, der im Zeitpunkt
der Entstehung der Verbrauchsteuer gemäß Art. 6 Abs. 1 RL (EWG) 92/12 gegolten hat.
Fundstelle(n): LAAAB-83816
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 27.03.2006 - 4 V 452/06 (VTa)
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