Prüfungsmitteilung des Lohnsteueraußenprüfers ist kein Änderungsantrag der betroffenen Steuerpflichtigen
Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO erfordert eine auf Tätigwerden des Finanzamts gerichtete Willensbekundung
Kenntnis eines Außenprüfers ist dem für die Veranlagung zuständigen Finanzamt nicht zuzurechnen
Leitsatz
1. Ein Lohnsteueraußenprüfer überbringt mit der Übersendung von Prüfungsmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter betroffener
Arbeitnehmer nicht zugleich als Bote Änderungsanträge für die jeweils betroffenen Einkommensteuerveranlagungen.
2. Ein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO erfordert eine Willensbekundung, die ein Tätigwerden der Finanzbehörde außerhalb
des infolge des Amtsermittlungsgrundsatzes ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen soll.
3. Für die Frage, ob eine Tatsache dem Finanzamt nachträglich bekannt geworden ist, kommt es auf die Kenntnis des Vorstehers,
des Sachgebietsleiters oder des Sachbearbeiters des für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamts an; die
Kenntnis eines nicht dem Festsetzungsfinanzamt angehörigen Lohnsteueraußenprüfers ist nicht maßgeblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 175 Nr. 7 EFG 2006 S. 946 Nr. 13 MAAAB-83807
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