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FG Köln Urteil v. - 15 K 801/03 EFG 2006 S. 832 Nr. 11

Gesetze: EStG § 15 Abs 2

Einkünfteermittlung

Betriebsaufspaltung

Leitsatz

1. Ein Grundstück ist nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für die Betriebsgesellschaft keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

2. Eine untergeordnete Bedeutung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Umsatz, Ertrag und Größe des Grundstücks im Verhältnis zum Gesamtbetrieb weniger als 10 % ausmachen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 7 Nr. 27
DStRE 2006 S. 1254 Nr. 20
EFG 2006 S. 832 Nr. 11
INF 2006 S. 523 Nr. 14
NAAAB-83795

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FG Köln, Urteil v. 09.03.2006 - 15 K 801/03

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