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Erhöhte Investitionszulage für Betriebe mit nicht mehr als 250 Arbeitnehmern
Zum Betrieb einer Personengesellschaft gehören sowohl die Betriebsstätten innerhalb als auch außerhalb des Fördergebiets, weil eine Personengesellschaft stets nur einen Betrieb unterhält. Dies hat nach dem zur Folge, dass die erhöhte InvZul nach § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 nicht gewährt wird, wenn zwar in der Betriebsstätte im Fördergebiet weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, zusammen mit der Betriebsstätte außerhalb des Fördergebiets insgesamt aber mehr als 250 Arbeitnehmer tätig sind. Dass nur die Betriebsstätten innerhalb des Fördergebiets einen Betrieb bilden, hat hingegen nur Bedeutung für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 InvZulG 1999; jetzt: § 2 Abs. 1 Satz 8 InvZulG 2005). Betriebe mit mehr als 250 Arbeitnehmern konnten die erhöhte InvZul nach dem InvZulG 1999 durch Gründung ...