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Anforderungen an Antrag auf Abzweigung bzw. Erstattung des Kindergelds
Verletzt der Kindergeldberechtigte seine gegenüber dem Kind bestehende Unterhaltspflicht oder ist er mangels Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht oder nur mit einem geringeren Betrag unterhaltspflichtig, kann die Familienkasse das Kindergeld an andere Personen oder Stellen auszahlen, die für den Unterhalt des Kinds aufkommen (hier: Abzweigung des Kindergelds an das Jugendamt). Eine Abzweigung setzt einen formlosen Antrag auf Abzweigung oder zumindest ein eindeutig geäußertes Abzweigungsbegehren voraus. Das ist nicht der Fall, wenn der Sozialleistungsträger nur einen eindeutig als „Erstattung” bezeichneten Antrag auf Auszahlung des Kindergelds gestellt und lediglich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erstattung (i. S. von § 74 Abs. 5 EStG 1999) dargelegt, jedoch nicht vorgetragen hat, dass die Voraussetzunge...