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BGH 16.01.2006 II ZR 76/04, NWB 20/2006 S. 161

Gesellschaftsrecht | Keine Sonderrechte für die Kapitalaufbringung im Cash-Pool

Einlagen im Rahmen einer Kapitalerhöhung einer GmbH gelten als nicht wirksam erbracht, wenn sie zunächst auf ein Sonderkonto der GmbH eingezahlt und unmittelbar nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister vereinbarungsgemäß auf das Zentralkonto des „Cash-Pools” (der von den Einlegern beherrschten Finanzierungsgesellschaft) weitergeleitet werden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegen lediglich eine Befreiung von der gegenüber der Finanzierungsgesellschaft bestehenden Darlehensverbindlichkeit und aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs – hier ein Monat – eine verdeckte Sacheinlage (vgl. § 19 Abs. 5 GmbHG) vor; die als Einlage gezahlten Gelder stehen der GmbH dann nicht zur freien Verfügung (). Als Folge konnte im konkreten Fall der...

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