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Erbschaftsteuer | Verteilung des in § 13a ErbStG vorgesehenen Freibetrags „nach Köpfen” trotz fehlender Auswirkung der Freibetragsanteile
Soweit bei einer Verteilung des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetrags „zu gleichen Teilen” die den Erwerbern zustehenden Anteile am Freibetrag jeweils nicht höher sind als die Steuerwerte der auf sie übergegangenen Anteile an dem nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Vermögen, ist dieser Verteilungsmaßstab nach dem NWB BAAAB-83251 auch dann allein maßgebend, wenn sich der Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die Besteuerung einzelner Erwerber auswirkt. – Anmerkung: Im , BStBl 2005 II S. 295, hatte sich der BFH im Fall der Verteilung des Freibetrags „nach Köpfen” (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dritter Halbsatz zweite Alternative ErbStG) für ein zweistufiges Vorgehen ausgesprochen: Soweit bei der im ersten Schritt erfolgten Verteilung nach Köpfen bei einzelnen Steuerpflichtigen der anteilige Freibetrag den begünstigten Erwerb von Betriebsvermöge...