Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenordnung | Verzicht auf einen Verböserungshinweis
Nach dem NWB ZAAAB-83256 ist der Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers nur dann – ausnahmsweise – entbehrlich, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung (Feststellung) auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme nicht hätte vermeiden lassen. Ist zweifelhaft, ob eine Änderung noch möglich ist, darf auf den Hinweis nicht verzichtet werden. Dazu führt der Senat weiter aus: Ein unterlassener Verböserungshinweis gebietet die Aufhebung der Einspruchsentscheidung, so dass das Finanzamt den Hinweis nachholen und der Kläger ggf. seinen Einspruch zurücknehmen kann.