BFH Beschluss v. - II E 7/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Kosten rechtsfehlerfrei angesetzt.

1. Nach § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom (BGBl I, 718) ist in Rechtsstreitigkeiten, die wie der Streitfall vor dem anhängig geworden sind, das GKG a.F., d.h. in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom (BGBl I, 390), weiter anzuwenden.

2. a) Der Kläger, Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kläger) hat gegen den Beschluss der Vorinstanz vom , mit dem sein Antrag auf Richterablehnung abgelehnt wurde, Beschwerde sowie gegen zwei Urteile der Vorinstanz vom gleichen Tag (Erlass von Säumniszuschlägen sowie Stundung von Grunderwerbsteuer) Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt. Für jedes dieser Verfahren, die unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, sind gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c GKG a.F. Kosten zu erheben.

b) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen der Klägerseite. Dieser Streitwert entspricht im Fall einer Beschwerde grundsätzlich dem des Klagebegehrens. Wird der Erlass von Säumniszuschlägen beantragt, ist der Wert der Säumniszuschläge maßgebend (§ 22 Abs. 2 GKG a.F.; vgl. auch Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 35, Stichwort „Säumniszuschläge”). Dem entspricht die Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH.

c) Nach Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F.) sind die angesetzten Gebühren von Gesetzes wegen entstanden. Eine Gebührenbefreiung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch insoweit, als Beschwerdeverfahren der Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde dienen.

3. Von einer Erhebung der Kosten kann nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. wegen unrichtiger Sachbehandlung abgesehen werden.

a) Soweit der Kläger dahin zu verstehen ist, dass er eine derartige unrichtige Sachbehandlung durch den BFH dahin geltend macht, dass die oben genannten Verfahren beim BFH gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verbinden gewesen wären, liegt schon keine unrichtige Sachbehandlung vor. Die Entscheidung über die Verbindung mehrerer Verfahren steht im Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dass ein Gericht von den in einer Ermessensvorschrift eingeräumten Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. dar (vgl. m.w.N. , BFH/NV 2000, 1238).

Auch wäre eine —unterlassene— Verbindung nicht ursächlich für höhere Gerichtskosten. Denn die Gebühr für ein Beschwerdeverfahren entsteht bereits mit dem Eingang der Beschwerde bei Gericht. Sie ist deshalb trotz einer eventuellen späteren Verbindung der Beschwerdeverfahren durch den BFH für jedes Verfahren gesondert entstanden und deshalb auch besonders anzusetzen (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1238).

b) Soweit der Kläger sein in den Klage- und Beschwerdeverfahren bereits verfolgtes Begehren, mit dem er sich gegen die Trennung der Verfahren durch das Finanzgericht gewendet hatte, nunmehr im Kostenverfahren weiter verfolgt, liegen die Voraussetzungen einer fehlerhaften Sachbehandlung durch den BFH gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ebenfalls nicht vor. Diese Vorschrift kann nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (, BFH/NV 1997, 891). Im Streitfall bestehen weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BFH noch sind Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften erkennbar.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1311 Nr. 7
KAAAB-83222