Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens nach Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom (BGBl 2004 l S. 718)
1. Allgemeines
In Zusammenhang mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom , BGBl 2004 I S. 718, ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG, vgl. juris); am in Kraft getreten. Für die Zeit vor dem ist weiterhin die BRAGO anzuwenden. Wegen der Übergangsvorschriften im Einzelnen wird auf § 61 RVG verwiesen.
2. Kostenentscheidung
Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§§ 135 – 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 FGO).
Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Es kann jedoch ggf. eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO in Betracht kommen.
3. Kosten i. S. des § 139 FGO
Kosten sind
die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
4. Gerichtskosten/Streitwert
Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus der Verfahrensgebühr und Auslagen. Sie werden auf der Grundlage der Kostenentscheidung (vgl. Tz. 2) nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (vgl. AO-Handbuch 2006, GKG, Anhang 11) erhoben. Die Gebühren und ihre Ermäßigungstatbestände sind im Kostenverzeichnis unter den Nrn. 6110 – 6600 (Anlage 1, Teil 6 zum GKG) aufgeführt und richten sich nach dem Streitwert (§§ 3, 34 GKG). Die Festsetzung der Auslagen erfolgt nach den Nrn. 9000 ff der Anlage 1 zum GKG (Teil 9 des Kostenverzeichnisses).
Ein ABC der Streitwerte ist in Tipke-Kruse, Rz. 145 ff. zu Vor 135 FGO enthalten. Der Mindeststreitwert beläuft sich auf 1.000 € (§ 52 Abs. 4 GKG).
Für das finanzgerichtliche Verfahren wurde eine Kostenvorschusspflicht eingeführt. Es wird eine Verfahrensgebühr von 220 € (55 € × 4) auf der Grundlage des Mindeststreitwerts von 1.000 € fällig (§§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 52 Abs. 4 S. 1, 63 Abs. 1 S. 4 GKG, Anlage 1, Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Vorschuss wird auf die Gerichtskostenschuld angerechnet.
Festgesetzt (angesetzt) werden die Gerichtskosten nach § 19 Abs. 1 GKG durch den Kostenbeamten des Finanzgerichts (1. Instanz) oder des BFH (2. Instanz) mittels Kostenrechnung. Das Finanzamt ist an diesen Verfahren nicht beteiligt.
Die Kosten werden von der Staatsoberkasse Landshut und der Bundeskasse Weiden erhoben. Für die Vollstreckung sind die Finanzämter zuständig.
Die Finanzbehörden sind für den Fall des Unterliegens vor dem FG oder vor dem BFH von den Gerichtskosten befreit (§ 2 GKG). Solche Aufwendungen können daher für das beklagte Finanzamt nicht anfallen.
5. Zu erstattende Kosten der Beteiligten
Den Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 57 FGO) sind nach § 139 Abs. 1 FGO die Aufwendungen zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (notwendig) erwachsen sind. Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind allerdings nicht zu erstatten (§ 139 Abs. 2 FGO).
Zu den Aufwendungen i. S. des § 139 Abs. 1 FGO zählen auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten. Diese Aufwendungen sind nach § 139 Abs. 3 FGO stets erstattungsfähig, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind.
Wird der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt (RA) vertreten, richtet sich seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom (vgl. juris). Die Regelungen des RVG sind auch anzuwenden, wenn sich der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren von einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten lässt (§ 45 der Steuerberatergebührenverordnung – StBGebV).
Danach können im Wesentlichen folgende Gebühren und Auslagen laut Vergütungsverzeichnis (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG in Betracht kommen:
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1. Verfahrensgebühr | Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV,
Nr. 3200,3201 VV |
2. Terminsgebühr | Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV,
Nr. 3202,3203 VV |
3. Erledigungsgebühr | Nr. 1002 VV |
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1. | Dokumentenpauschale | Nr. 7000 VV |
2. | Entgelte für Post-
und Telekommunikationsdienstleistungen | Nrn. 7001, 7002 VV |
3. | Geschäftsreisen | Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV;
Nr. 7003 – 7005 VV |
4. | Umsatzsteuer | Nr. 7008 VV |
Die Gebühren der Steuerberater/Rechtsanwälte bemessen sich nach der Höhe des Gegenstandswerts (§ 2 Abs. 1 und § 13 RVG), und dieser wiederum bestimmt sich im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 32 RVG). Grundlage für die Berechnung der Gebühren im gerichtlichen Verfahren ist also stets der Streitwert i. S. des § 3 GKG. Dasselbe gilt für die erstattungsfähigen Gebühren im außergerichtlichen Vorverfahren (vgl. Tz. 7).
6. Zu erstattende Gebühren und Auslagen im Klageverfahren
6.1. Gebühren
Form und Aufbau der Berechnung der Kosten richtet sich nach § 10 RVG, die Höhe der Gebühren nach § 13 RVG (s. auch Gebührentabelle, Anlage 2 zum RVG, vgl. juris).
6.2. Verfahrensgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV)
Die Verfahrensgebühr ist die Grundgebühr für das gerichtliche Verfahren. Mit ihr wird das ganze Handeln des Prozessbevollmächtigten (z.B. Aufwendungen für Schriftsätze, Urkunden und Ablichtungen, die der Klagebegründung hinzuzufügen sind) einschließlich der Information für einen Rechtszug (§ 15 RVG) abgegolten.
Die Höhe des Gebührensatzes beträgt grundsätzlich das 1,6-fache (Nr. 3200). Bei einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit, bei der der Auftraggeber aus mehreren Personen besteht, erhöht sich die Gebühr für jede weitere Person um 0,3 (sog. Mehrvertretungszuschlag nach § 7 Abs. 1 RVG, Nr. 1008 VV). Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei Gebühren nicht übersteigen (Nr. 1008 Abs. 3 VV).
Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf den Satz von 1,1 (Nr. 3201 VV).
Wird vom BFH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), ist das weitere Verfahren ein neuer Rechtszug (§ 21 Abs. 1 RVG). Wird die Sache an ein Gericht zurückverwiesen, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die neu entstehende anzurechnen (Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV).
6.3. Terminsgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV)
Die Terminsgebühr entsteht für die Tätigkeit (Stellung von Anträgen, Erörterung der Streitsache, Stellungnahme zu den Ausführungen des FA) des Bevollmächtigten in einem Termin. Bleibt der Bevollmächtigte dem Termin fern, entfällt die Terminsgebühr. Das gleiche gilt, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ist (z.B. bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO).
Eine Terminsgebühr entsteht nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV entsteht für die Vertretung in einem
Verhandlungstermin,
Erörterungstermin,
Beweisaufnahmetermin,
von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin.
Die Terminsgebühr entfällt aber nicht, wenn
eine mündliche Verhandlung im Einverständnis der Parteien unterbleibt (Nr. 3202 Abs. 1 VV),
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (Verfahren nach billigem Ermessen gem. § 94a FGO) oder durch Gerichtsbescheid (§§ 90a und 79a Abs: 2 FGO) entschieden wird (Nr. 3202 Abs. 2 VV).
Die Höhe des Gebührensatzes beträgt grundsätzlich das 1,2-fache.
6.4. Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV)
Die Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich der Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und der Bevollmächtigte bei der Erledigung mitgewirkt hat. Die auf die Erledigung der Sache ohne Urteil gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten muss also über seine durch die Verfahrens- und Terminsgebühr erfassten Tätigkeiten hinausgehen. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit des Steuerberaters/Rechtsanwalts nur dann mit einer Erledigungsgebühr entschädigt wird, wenn es sich um eine qualifizierte Mitwirkung für Zwecke der Erledigung handelt. Eine solche Mitwirkung liegt jedoch nicht vor, wenn die Klagebegründung so gut gelungen ist, dass das FA von sich aus abhilft oder wenn nur auf die Rechtsprechung in einem Parallelverfahren hingewiesen wird. Ist für die Erledigung ein richterlicher Hinweis ursächlich, sind die Tatbestandsmerkmale der Erledigungsgebühr ebenfalls nicht erfüllt.
Die Höhe des Gebührensatzes beträgt im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht das 1,0-fache (Nr. 1003).
6.5. Gebühren im Revisionsverfahren
Im Revisionsverfahren betragen die folgenden Gebühren:
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Verfahrensgebühr (s.
Tz 6.2) | 1,6
(Nr. 3206 VV) |
Terminsgebühr (s. Tz 6.3) | 1,5 (Nr. 3210 VV) |
Erledigungsgebühr | 1,3
(Nr. 1004 VV) |
Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf den Satz von 1,1 (Nr. 3207 VV).
6.6. Gebühren im Beschwerdeverfahren
Im Beschwerdeverfahren betragen die folgenden Gebühren:
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Verfahrensgebühr (s.
Tz 6.2) | 1,6 (Nr. 3200,
3506 VV) |
Terminsgebühr (s.
Tz 6.3) | 1,2 (Nr. 3202,
3516 VV) |
Erledigungsgebühr | 1,3
(Nr. 1004 VV) |
Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf den Satz von 1,1 (Nrn. 3201, 3507 VV).
Wird Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (NZB) erhoben, erhält der Prozessbevollmächtigte 1,6 der Verfahrensgebühr, die in einem nachfolgenden Revisionsverfahren angerechnet wird (Nr. 3506 VV).
6.7. Auslagen
Nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftsunkosten (Miete für die Büroräume, Gehälter usw.) abgegolten. Für bestimmte Auslagen (Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Dokumentenüberlassung und Geschäftsreisen) sieht jedoch die Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV eine Erstattung der entstandenen Kosten vor. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Auslagen ist aber stets, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. BStBl 1969 II S. 398 – zur Erstattung von Reisekosten).
6.8. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Nach Nr. 7001 VV hat der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. An Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten kann er einen Pauschsatz fordern, der zwanzig vom Hundert der gesetzlichen Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit und im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug jedoch höchstens 20 € (Postgebührenpauschale, Nr. 7002 VV).
6.9. Dokumentenpauschale
Nach Nr. 7000 VV hat der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich hergestellten Ablichtungen. Unter Ablichtung ist jede technisch mögliche Vervielfältigung – z. B. durch Fotokopierer, Scanner – zu verstehen. Eine Erstattung (durch das FA) kommt aber nur in Betracht, wenn die Ablichtungen notwendig i.S. des § 139 Abs. 1 FGO sind. Für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten können Auslagen nur geltend gemacht werden, soweit deren Fertigung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei Ablichtungen von Steuerbescheiden und von Schriftwechsel mit dem FA, die sich in den Steuerakten befinden und die nach § 71 Abs. 2 FGO dem FG vorgelegt werden. Soweit den Schriftsätzen an das FG Ablichtungen für die übrigen Beteiligten beigefügt sind (§ 77 Abs. 1 Satz 3 FGO), sind die Kosten hierfür mit der Verfahrensgebühr abgegolten (Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV).
Die Höhe der Dokumentenpauschale der Nr. 7000 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen (Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV). Danach beträgt die Pauschale für Fotokopien DIN-A-4-Format (Nr. 7000 VV), die zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren (Nr. 7000 Nr. 1a) sowie in anderen Fällen nach Überschreitung von 100 Kopien (Nr. 7000 Nr. 1b, c),
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a) | für die ersten 50 Seiten | je
0,50 € |
b) | für jede weitere Seite | je 0,15 € |
Für DIN-A-3-Format kann der in Nr. 7000 VV genannte Betrag doppelt berechnet werden.
Nach Nr. 7000 Nr. 2 VV kommt die Dokumentenpauschale auch für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten in den Fällen der Nr. 7000 Nr. 1b bis d VV in Betracht. Die Höhe der Dokumentenpauschale beträgt 2,50 € je Datei unabhängig von ihrer Größe.
6.10. Geschäftsreisen
Für Geschäftsreisen sind dem Prozessbevollmächtigten als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Bevollmächtigten befindet (Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV).
6.10.1. Fahrtkosten
Als Fahrtkosten sind zu erstatten
bei Benutzung eines eigenen Kfz 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kfz aus Anlass der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden Auslagen, z. B. Parkgebühren, Autobahngebühren (Nr. 7003 VV);
bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (Nr. 7004 VV). Angemessen ist für Rechtsanwälte bei Bahnfahrten stets die 1. Klasse.
6.10.2. Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV)
Das Tage- und Abwesenheitsgeld beträgt bei einer Geschäftsreise
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• | von nicht mehr als 4 Stunden | 20,– €, |
• | von mehr als 4 bis 8
Stunden | 35,– €, |
• | von mehr als 8
Stunden | 60,– €. |
Bei Auslandsreisen können diese Beträge um 50 % erhöht werden.
6.10.3. Sonstige Auslagen (Nr. 7006 VV)
Der Rechtsanwalt erhält die anlässlich einer Geschäftsreise entstandenen Auslagen – soweit sie angemessen sind – in voller Höhe. Zu den sonstigen Auslagen gehören zum Beispiel Übernachtungskosten.
6.10.4. Reisekosten zur Ausführung mehrerer Geschäfte (Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 1 VV)
Dient eine Reise mehreren Geschäften, so sind die entstandenen Auslagen nach den Nrn. 7003 bis 7006 VV nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Die Gesamtreisekosten sind im Verhältnis der fiktiven Kosten aufzuteilen.
Der Prozessbevollmächtigte nimmt an einem Tag an vier mündlichen Verhandlungen an identischem Ort teil. Die Gesamtsumme der Reisekosten beträgt 100,– €.
Lösung
Der Bevollmächtigte kann jeweils 25,– € an Reisekostenersatz gegenüber den Mandanten geltend machen (100,– € geteilt durch 4, die Anzahl der wahrgenommenen Geschäfte). Ob die Kosten allerdings vom FA zu ersetzen sind, hängt von dem Ausgang der jeweiligen Verfahren ab.
Der Prozessbevollmächtigte hat Reisekosten i.H.v. 100,– €, die in Zusammenhang mit seinen Mandanten A und B angefallen sind. Die fiktiven Kosten, also die Kosten, die bei Einzelerledigung angefallen wären, betrügen für A 90 € und für B 60 €.
Lösung
Der Bevollmächtigte kann
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für A | 90/150 × 100, | also 60 €, |
für B | 60/150 × 100, | also 40 € |
an Reisekostenersatz gegenüber den Mandanten geltend machen. Ob die Kosten allerdings vom FA zu ersetzen sind, hängt von dem Ausgang der jeweiligen Verfahren ab.
6.11. Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV)
Für die Berücksichtigung der an den Bevollmächtigten gezahlten Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Tz. 10) ist eine Erklärung des Klägers (Antragstellers) ausreichend, nach der er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
7. Zu erstattende Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens
Sind Gebühren und Auslagen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu erstatten, weil das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auf Antrag des Klägers für notwendig erklärt hat (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist zu beachten, dass die Steuerberater und Rechtsanwälte für diese Verfahren nach unterschiedlichen Gebührenordnungen (StB nach der StBGebV und RA nach dem RVG) abrechnen.
Die nach diesen Gebührenordnungen in Betracht kommenden Gebühren und Auslagen ergeben sich aus den folgenden Übersichten:
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Steuerberater | Rechtsanwalt | |
StBGebV | ||
Geschäftsgebühr | § 41 | Nrn. 2300,
2301, 2302 [1] |
Besprechungsgebühr | § 42 | von
Geschäftsgebühr umfasst |
Beweisaufnahmegebühr | § 43 | von
Geschäftsgebühr umfasst |
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Steuerberater | Rechtsanwalt | |
StBGebV | ||
Entgelte für
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | § 16 | Nrn. 7001, 7002 |
Schreibauslagen/ Dokumentenpauschale | § 17 | Nr. 7000 |
Geschäftsreisen | § 18 | Vorbemerkung 7 Abs. 2 Nrn. 7003 bis 7006 |
Umsatzsteuer | § 15 | Nr. 7008 |
Die Gebühren bemessen sich (auch) im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach dem Streitwert des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. Tz. 5). Betreffen Handlungen nur einen Teil des Streitgegenstands des finanzgerichtlichen Verfahrens, ist auch nur der Teil des Streitwerts des finanzgerichtlichen Verfahrens, der diesen Handlungen entspricht, maßgebend.
Soweit ein StB oder RA in eigener Sache im außergerichtlichen Vorverfahren tätig geworden ist, erhält er hierfür im Gegensatz zu gerichtlichen Verfahren (mangels Notwendigkeit) keine Kostenerstattung. Dies gilt auch, wenn der Bevollmächtigte in einem Angestelltenverhältnis zu den Beteiligten steht (§ 139 Abs. 3 Satz 4 FGO).
7.1. Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters im Vorverfahren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) zur StBGebV (vgl. § 10 Abs. 1 StBGebV; siehe BStBl 1982 I S. 269).
7.1.1. Geschäftsgebühr (§ 41 StBGebV)
Die Geschäftsgebühr ist die Grundgebühr für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Mit ihr wird das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, der Einreichung und Begründung des Rechtsbehelfs durch den StB abgegolten.
Die Höhe der Geschäftsgebühr beträgt 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr (Rahmengebühr). Der Gebührenrahmen ermäßigt sich auf 3/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr, wenn der StB in dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsbehelfsverfahren vorausgeht, Gebühren nach § 28 StBGebV für die Prüfung des Steuerbescheids erhält (§ 41 Abs. 3 StBGebV). Da einer Rechtsbehelfseinlegung üblicherweise eine Überprüfung des Verwaltungsakts vorausgeht, ist grundsätzlich von einer geminderten Gebühr auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Berater keine Gebühr nach § 28 StBGebV zugeflossen ist, weil es lediglich auf das Entstehen des Anspruchs ankommt.
Sofern nichts Besonderes vorgetragen wird (vgl. § 11 StBGebV), ist eine Mittelgebühr ( 3/10 + 8/10 : 2 = 5, 5/10 einer vollen Gebühr) anzusetzen.
Höhere Rahmensätze (als die Mittelgebühr) können z.B. in Betracht kommen,
wenn besondere Kenntnisse in Randgebieten des Steuerrechts erforderlich sind,
bei schwierigen Rechtsfragen und
bei erheblichem Arbeitsaufwand.
Ein Wert aus dem untersten Rahmensatz kann hingegen angemessen sein, wenn sich z.B. die Einspruchsbegründung auf einen Satz oder wenige Sätze beschränkt.
Legt der Steuerberater gegen einen Schätzungsbescheid Einspruch ein und erstellt er während des Einspruchsverfahrens (zur Begründung des Rechtsbehelfs) die Steuererklärung, wofür er nach § 24 StBGebV honoriert wird, ermäßigt sich die Geschäftsgebühr auf 1/10 bis 3/10 einer vollen Gebühr (§ 41 Abs. 4 StBGebV).
§ 41 Abs. 5 StBGebV enthält eine weitere Ermäßigung, wenn dem Rechtsbehelfsverfahren ein gesondert berechenbarer Antrag i.S.d. § 23 StBGebV vorausgeht (wenn z.B. zuvor ein Stundungsantrag oder ein Antrag auf AdV gestellt wurde). Die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach § 41 Abs. 1 StBGebV darf 10/10 einer vollen Gebühr nicht übersteigen.
Bei einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber erhöht sich hingegen die Geschäftsgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10 (höchstens 20/10 ), in Fällen des § 41 Abs. 3 StBGebV um 2/10 (höchstens 16/10 ) und in Fällen des § 41 Abs. 4 StBGebV um 1/10 (höchstens 6/10 ) einer vollen Gebühr (§ 41 Abs. 6 StBGebV).
7.1.2. Besprechungsgebühr (§ 42 StBGebV)
Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen (nach Einlegung des Einspruchs und vor Ergehen der Einspruchsentscheidung) mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder einem Dritten geführt wird. Der StB erhält die Gebühr nicht für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage. Auch wenn mehrere Besprechungen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren stattfinden, kann die Gebühr nur einmal angesetzt werden.
Die Höhe der Gebühr beträgt 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr (Rahmengebühr). Hat der StB bereits in dem dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren Verhandlungen mit der Behörde geführt und hierfür (eine nicht vom FA zu erstattende) Gebühr nach § 31 StBGebV erhalten, so darf die Summe dieser Gebühr und der (Besprechungs-) Gebühr nach § 42 Abs. 1 StBGebV den Wert einer vollen Gebühr von 10/10 nicht übersteigen (Anrechnung auf die Gebühr nach § 42 StBGebV).
7.1.3. Beweisaufnahmegebühr (§ 43 StBGebV)
Die Höhe der Beweisaufnahmegebühr beträgt 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr.
Da es im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren selten zu einer Beweisaufnahme kommt, fällt eine Beweisaufnahmegebühr regelmäßig nicht an. Die Voraussetzungen für das Entstehen dieser Gebühr ergeben sich weitgehend aus § 43 StBGebV.
7.1.4. Auslagen
Die Erstattung der Auslagen des StB für das Vorverfahren richtet sich nach dem 3. Abschnitt der StBGebV (§ 15 bis 19 StBGebV).
Da die Regelungen im Wesentlichen den für das gerichtliche Verfahren maßgebenden Bestimmungen des RVG entsprechen, wird auf die Tzn. 6.7 bis 6.11 verwiesen.
7.2. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 13 RVG (s. auch Gebührentabelle, Anlage 2 zum RVG).
7.2.1. Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV ab )
Für alle in einer Angelegenheit – § 16 RVG – anfallenden Tätigkeiten fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV an. Bei der Geschäftsgebühr handelt sich um eine Rahmengebühr i.S.d. § 14 RVG zwischen 0,5 bis 2,5. Der Rechtsanwalt kann jedoch eine Gebühr von mehr als das 1,3-fache nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Geschäftsgebühr erhöht sich um den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV.
In § 17 RVG werden Verfahren aufgezählt, die als verschiedene Angelegenheiten zu behandeln sind. Nach § 17 Nr. 1 RVG bilden das Verwaltungsverfahren sowie das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung dieses Verwaltungsverfahrens dienende weitere Verwaltungsverfahren verschiedene Angelegenheiten. Nr. 2301 VV mindert die Geschäftsgebühr auf 0,5 bis 1,3 für das weitere Verwaltungsverfahren, da durch die vorangegangene Tätigkeit Aufwand erspart wurde.
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV wird die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 bis 2303 – ohne die Erhöhung der Nr. 1008/mehrere Auftraggeber – auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr zur Hälfte, maximal mit 0,75 angerechnet. Die Anrechnung ist folglich auf die nicht erhöhte Geschäftsgebühr beschränkt.
Die Geschäftsgebühr beträgt je nach den Umständen des Einzelfalls (§ 14 Abs. 1 RVG) 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden.
Die Beratungsgebühr nach Nr. 2100 VV – 0,1 bis 1,0 – erhält der RA nicht für einen Rat oder eine Auskunft, die mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit in Zusammenhang steht (Nr. 2100 Abs. 1 VV).
Bei einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 (§ 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV). Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen. Bei Gebühren, die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt sind, erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag durch jeden weiteren Auftraggeber um 0,3; mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen.
7.2.2. Auslagen
Es gelten die gleichen Regelungen wie für Auslagen im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Tzn. 6.7 bis 6.11).
8. Verzinsung des Erstattungsanspruchs
Die festgesetzten Kosten (siehe Tz. 10) sind auf Antrag mit 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen (§ 155 FGO i.V. mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Zinslauf beginnt mit dem Eingang des Antrags auf Festsetzung der Kosten beim FG. Wurde der Antrag bereits vor dem Zeitpunkt der Kostenentscheidung (siehe Tz. 2) gestellt, beginnt der Zinslauf in dem Zeitpunkt, in dem die Kostenentscheidung bestandskräftig wird, oder wenn im Urteil die Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung.
9. Beispiel zu den erstattungsfähigen Kosten
Nachdem der Steuerberater X, dessen Kanzlei sich nicht am Sitz des Finanzgerichts befindet, die Steuerfestsetzung überprüft hatte, legte er im Auftrag der Eheleute AB gegen den Einkommensteuerbescheid 01 am (erfolglos) Einspruch ein. Mit der im Namen der Eheleute am erhobenen Klage beantragte er die Einkommensteuer um 5.100 € herabzusetzen. Nach mündlicher Verhandlung erging am das Urteil. Die Kosten des Verfahrens haben nach der Kostenentscheidung die Eheleute (Kläger) zu 30 vom Hundert und das FA (Beklagter) zu 70 vom Hundert zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger zum Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Der Streitwert beläuft sich auf 5.100 € (= begehrte Steuerminderung). Es besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Von den Klägern kann eine Erstattung der folgenden Aufwendungen beantragt werden:
Kosten des Klageverfahrens
Maßgebend ist die Gebührentabelle des RVG. Danach ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 5.100 € eine Gebühr von 338 €.
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Verfahrensgebühr
(Nr. 3200 VV) 1,6 + 0,3 (Nr. 1008 Mehrvertretungszuschlag) = 1,9 | 642,20 € |
Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) = 1,2 | 405,60 € |
Postgebührenpauschale (Nr. 7002 VV) | 20,00 € |
Fahrtkosten zum Gericht (Nr. 7003 VV,
120 km × 0,30 €) | 36,00 € |
Tage- und Abwesenheitsgeld
(Nr. 7005 VV) (mehr als 4 bis 8 Stunden) | 35,00 € |
Umsatzsteuer (Nr. 7008) (16 v.H.
von 1.138,80) | 182,20 € |
Summe: | 1321,00 € |
Kosten des Vorverfahrens
Maßgebend ist die Gebührentabelle (Tabelle E) der StBGebV. Danach ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 5.100 € eine Gebühr ( 10/10 ) von 338 €.
Geschäftsgebühr
Da der Steuerberater eine Gebühr für die Prüfung des Bescheids erhält, ermäßigt sich der Gebührenrahmen auf 3/10 bis 8/10 . Im Hinblick darauf, dass es sich um einen so genannten Normalfall handelt, ist eine Mittelgebühr von 5, 5/10 (185,90 €) zu gewähren, die um 2/10 (185,90 € × 2/10 = 37,18 €) zu erhöhen ist (Mehrvertretungszuschlag, da Eheleute).
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Geschäftsgebühr | 223,08 € |
Postgebührenpauschale
(Nr. 7002 VV) | 20,00 € |
Umsatzsteuer (16 % von 243,08) | 38,89 € |
Summe: | 281,97 € |
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Kosten insgesamt
(1.321,00 € + 281,97 €) | 1.602,97 € |
Zu erstattende Kosten (70 v. H.
von 1.602,97 €) | 1.122,08 € |
Der zu erstattende Betrag ist auf Antrag mit 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
10. Kostenfestsetzungsverfahren
Für die Festsetzung der den Beteiligten (= obsiegender Kläger) auf Antrag zu erstattenden Kosten, und zwar auch für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision und ein Revisionsverfahren, ist in Regel der Urkundsbeamte des FG (= Gericht des ersten Rechtszugs) zuständig (§ 149 Abs. 1 FGO, § 155 FGO i.V. mit §§ 103 – 105 ZPO).
Wird ein Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt, leitet ihn das FG dem FA zur Stellungnahme zu. Das FA hat daraufhin zu überprüfen, ob die geltend gemachten Kosten nach § 139 FGO zu berücksichtigen sind, insbesondere ob die jeweiligen Tatbestandsmerkmale (z.B. Beweisaufnahme) gegeben sind, sowohl die Höhe des Streitwerts und der einzelnen Teilstreitwerte zutreffend ist.
Nach der Stellungnahme des FA setzt der Urkundsbeamte des FG auf der Grundlage der Kostenentscheidung (Tz. 2) die zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss fest. Für die nach Zugehen dieses Beschlusses erforderlichen Arbeiten im Finanzamt steht die UNIFA-Word-Vorlage „Aktenvermerk zur Kostenerstattung” (Ordner Rechtsbehelfsstelle) zur Verfügung.
11. Aufrechnung mit zu zahlenden Gerichtskosten und Steuerrückständen
Ist der Steuerpflichtige teilweise unterlegen und hat daher Gerichtskosten zu entrichten, ist die Aufrechnung durch die Finanzkasse mit den zu erstattenden Kosten zu veranlassen.
Bestehen Steuerrückstände, so ist von Seiten des FA stets zu prüfen, ob der Kläger seinen Erstattungsanspruch z.B. an seinen Prozessbevollmächtigten (Neugläubiger) abgetreten hat (nach § 398 BGB können auch künftige Ansprüche abgetreten werden, sofern sie bestimmbar sind, so dass der Zeitpunkt der Abtretung auch vor dem Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs liegen kann). Nach § 406 BGB hindert diese Abtretung eine Aufrechnung dann nicht, wenn die Aufrechnungslage (§ 389 BGB) bereits bestand, als das Finanzamt (Kostenschuldner) von der Abtretung Kenntnis erlangte. War die Forderung des Finanzamts bei Kenntniserlangung von der Abtretung noch nicht fällig, besteht die Aufrechnungsbefugnis aber nur, wenn diese Forderung spätestens mit dem Kostenerstattungsanspruch fällig wird.
12. Erinnerung
Gegen die Festsetzung der Kosten kann (auch) das FA den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen. Abweichend von den übrigen Rechtsbehelfsfristen beträgt die Frist für die Erhebung der Erinnerung lediglich zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 FGO).
Mit der Erinnerung können nur Einwendungen gegen die Berechnung der Kosten, nicht aber gegen die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung (Tz. 2) erhoben werden.
12.1. Einwendungen gegen die Höhe des Streitwerts
Wurde der bei der Kostenfestsetzung angesetzte Streitwert einschl. der Teilstreitwerte für Handlungen, die nur einen Teil des Streitgegenstands betreffen, unzutreffend ermittelt und sind demzufolge die zu erstattenden Kosten zu hoch festgesetzt worden, ist dies ebenfalls mit der Erinnerung zu rügen (zur Höhe des Streitwerts vgl. Tipke/Kruse, Vor § 135 FGO, Tz. 145 ff, ABC der Streitwerte).
In den Fällen, in denen das Gericht den Streitwert (gesondert) durch Beschluss nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG festgesetzt hat, können Einwendungen gegen dessen Ermittlung nur im Rahmen eines Änderungsbegehrens nach § 63 Abs. 3 GKG innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG geltend gemacht werden.
12.2. Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung
Nach § 149 Abs. 3 FGO können der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung gegenüber dem Finanzamt als Schuldner einstweilen auszusetzen ist.
12.3. Entscheidung über die Erinnerung
Hilft der Urkundsbeamte des Finanzgerichts der Erinnerung nicht ab, entscheidet das Gericht durch (unanfechtbaren) Beschluss (§ 149 Abs. 4 und § 128 Abs. 4 FGO). Zur Möglichkeit einer Anhörungsrüge siehe § 133a FGO.
12.4. Kosten des Erinnerungsverfahrens
Über die Frage, wer die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen hat, ergeht (wiederum) eine Kostenentscheidung (Tz. 2), die die Grundlage für ein anschließendes Kostenfestsetzungsverfahren ist.
Im Erinnerungsverfahren betragen die folgenden Gebühren:
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Verfahrensgebühr
(s. Tz 6.2) | 0,5
(Nr. 3500 VV) |
Terminsgebühr (s. Tz 6.3) | 0,5 (Nr. 3513 VV) |
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - FG 2018 - 1 St 41N
Fundstelle(n):
NAAAB-83192
1bis : Nrn: 2400, 2401, 2402