Schwerer Geländewagen „Land Rover Defender”
kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass ein schwerer Geländewagen vom Typ Land Rover Defender
kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen und nach Hubraum und
Schadstoffausstoß zu besteuern ist. Das Fahrzeug ist nach seiner Bauart
und seinem Erscheinungsbild neben einer untergeordneten
Güterbeförderung überwiegend zur Personenbeförderung
geeignet und bestimmt. Daran hat sich durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6
Buchst. a StVZO zum nichts geändert (entgegen
Az. 6 V 3715/05).
2. Die verkehrsrechtlichen
Definitionen der Begriffe PKW und LKW in
§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3
PBefG stehen in Einklang mit der Richtlinie (EWG) Nr.
156/70 in der Fassung der Richtlinie (EG) Nr. 116/2001.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 931 Nr. 12 KAAAB-83128
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Beschluss v. 08.03.2006 - 4 V 6/06
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