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Doppelbesteuerung: Leistungen der deutschen berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Nach der Verständigungsvereinbarung zur Auslegung von Art. 18 Abs. 2 DBA Dänemark sind die durch deutsche berufsständische Versorgungseinrichtungen ausgezahlten Ruhegehälter als Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland anzusehen und können somit nach Art. 18 Abs. 2 DBA Dänemark nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.