OFD Frankfurt am Main - S 2221 A - 78 - St II 2.08

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG)
Höchstbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten

Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.

Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.


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Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen

Tätigkeit
Höchstbeträge in €
Begründung
Ehemann
Ehefrau
Ehemann
Ehefrau
 
Arbeiter, Angestellter
Arbeiterin, Angestellte
1.500,-
1.500,-
sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62 EStG erbracht
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,-
1.500,-
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62
EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
1.500,-
1.500,-
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62
EStG erbracht; die Ehefrau als Beziehenn von Arbeitslosengeld ist nach §
5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die
Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslos, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
1.500,-
1.500,-
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62
EStG erbracht, die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Beamtin
1.500,-
1.500,-
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62
EStG erbracht, die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Elternzeit
1.500,-
1.500,-
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62
EStG erbracht, Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung
möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher
Beamtin) oder kostenlos in der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1
Satz 3 UKS SGB V mitversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
Hausfrau
1.500,-
1.500,-
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62
EStG erbracht, die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert; Anmerkung: Sofern die Ehefrau eigene Einkünfte von mehr
als 4.140 € jährlich erzielt, besteht für sie keine Familienversicherung, so
dass der Höchstbetrag für sie 2.400 € beträgt.
Rentnerin
1.500,-
1.500,-
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62
EStG erbracht, die Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge zahlt der Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung
Selbständig
1.500,-
2.400,-
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62
EStG erbracht, für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags
Beamter
Arbeiterin, Angestellte
1.500,-
1.500,-
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch, für die Ehefrau werden
steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62 EStG erbracht
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,-
1.500,-
der Ehemann hat eine Beihilfeanspruch, die arbeitslose Ehefrau ist nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert (da nicht familienversichert), die
Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
1.500,-
1.500,-
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch, die arbeitslose Ehefrau ist nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die
Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslos, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
1.500,-
2.400,-
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau hat
dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da dem Ehemann der
Beihilfeanspruch zusteht, mangels Erhalt von Arbeitslosengeld II ist sie
nicht pflichtversichert
Beamtin
1.500,-
1.500,-
sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau haben jeweils einen eigenen
Beihilfeanspruch
Elternzeit
1.500,-
1.500,-
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei einer
vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen
Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist
(vorher Arbeiterin/Angestellte)
Hausfrau
1.500,-
2.400,-
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die nicht berufstätige Ehefrau
hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da dem Ehemann der
Beihilfeanspruch zusteht
Rentnerin
1.500,-
1.500,-
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die Ehefrau als Rentnerin ist
nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beitrage
trägt der Träger der Rentenversicherung
Selbständig
1.500,-
2.400,-
der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; für die Ehefrau erfolgt keinen
Kürzung des Höchstbetrags
Rentner
Arbeiterin, Angestellte
1.500,-
1.500,-
der Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
pflichtversichert, die Hälfte der Beitrage trägt der Träger der
Rentenversicherung; für die Ehefrau werden steuerfreie
Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,-
1.500,-
der Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der
Rentenversicherung; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
1.500,-
1.500,-
der Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der
Rentenversicherung; die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beitrage trägt die
Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslos, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
1.500,-
1.500,-
der Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der
Rentenversicherung, die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Beamtin
1.500,-
1.500,-
der Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der
Rentenversicherung; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Hausfrau
1.500,-
1.500,-
der Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der
Rentenversicherung; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert; Anmerkung; Sofern die Ehefrau eigenen Einkünfte von mehr
als 4.140 € jährlich erzielt, besteht für sie keine Familienversicherung, so
dass der Höchstbetrag für sie 2.400 € beträgt
Rentnerin
1.500,-
1.500,-
sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau sind als Rentner nach § 5 Abs.
1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger
der Rentenversicherung
Selbständig
1.500,-
2.400,-
der Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der
Rentenversicherung; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags
Selbständig
Arbeiterin, Angestellte
2.400,-
1.500,-
für den Ehemann erfolgt keinen Kürzung des Höchstbetrags, für die Ehefrau
werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
2.400,-
1.500,-
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags, die Ehefrau
als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
mangels Familienversicherung pflichtversichert, die Beiträge trägt der
Bund
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
2.400,-
1.500,-
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; die Ehefrau
als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslos, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
2.400,-
2.400,-
für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags
Beamtin
2.400,-
1.500,-
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags die Ehefrau
hat einen Beihilfeanspruch
Elternzeit
2.400,-
1.500,-
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags, Elternzeit ist
nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau
entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in
der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
versichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
Hausfrau
2.400,-
2.400,-
für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags
Rentnerin
2.400,-
1.500,-
für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags, die Ehefrau
als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte
der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung
Selbständig
2.400,-
2.400,-
sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld] 
Arbeitern, Angestellte
1.500,-
1.500,-
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit, für
die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüssen iSd § 3 Nr. 62
EStG erbracht
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,-
1.500,-
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
1.500,-
1.500,-
der Ehemann und die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld sind nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die
Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslos Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
1.500,-
1.500,-
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Beamtin
1.500,-
1.500,-
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit,
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch
Hausfrau
1.500,-
1.500,-
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit,
die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert;
Anmerkung: Sofern die Ehefrau eigene Einkünfte von mehr als 4.140 €
jährlich erzielt, besteht für sie keine Familienversicherung, so dass der
Höchstbetrag für sie 2.400 € beträgt.
Rentnerin
1.500,-
1.500,-
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit,
die Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der
Rentenversicherung
Selbständig
1.500,-
2.400,-
der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit, für
die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
Arbeiterin, Angestellte
1.500,-
1.500,-
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschusse iSd § 3 Nr. 62
EStG erbracht, der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)]
1.500,-
1.500,-
sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau als Bezieher von
Arbeitslosengeld II sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert, die
Beiträge trägt der Bund
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
1.500,-
1.500,-
die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert
Beamtin
1.500,-
1.500,-
für die Ehefrau besteht ein Beihilfeanspruch, der Ehemann als Bezieher
von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert,
die Beiträge trägt der Bund
Rentnerin
1.500,-
1.500,-
die Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der
Rentenversicherung: der Ehemann ist kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Selbständig
1.500,-
2.400,-
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags, der Ehemann als
Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund
Hausmann
Arbeiterin, Angestellte
1.500,-
1.500,-
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62
EStG erbracht: der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert Anmerkung: Sofern der Ehemann eigenen Einkünfte von
mehr als 4.140 € jährlich erzielt, besteht für ihn keine
Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für ihn 2.400 € beträgt.
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
1.500,-
1.500,-
die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit;
der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert:
Anmerkung: Sofern der Ehemann eigene Einkünfte von mehr als 4.140 €
jährlich erzielt, besteht für ihn keine Familienversicherung, so dass der
Höchstbetrag für ihn 2.400 € beträgt.
Arbeitslos, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
2.400,-
2.400,-
für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags, für die
Ehefrau erfolgt auch keine Kürzung
Beamtin
2.400,-
1.500,-
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch: der nicht berufstätige Ehemann
hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da der Ehefrau der
Beihilfeanspruch zusteht
Elternzelt
2.400,-
1.500,-
für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags Elternzeit
ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau
entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in
der gesetzlicher Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
versichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte)
Rentnerin
1.500,-
1.500,-
die Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der
Rentenversicherung; der Ehemann ist kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert, Anmerkung: Sofern der Ehemann
eigenen Einkünfte von mehr als 4.140 € jährlich erzielt, besteht für ihn keine
Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für ihn 2,400 € beträgt
Selbständig
2.400,-
2.400,-
für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des
Höchstbetrags
Arbeitslos, Teil einer
Bedarfsgemeinschaft (kein
Erhalt von Arbeitslosengeld II)
Arbeiterin, Angestellte
1.500,-
1.500,-
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62
EStG erbracht; der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Arbeitslos [Bezieher von
Arbeitslosengeld]
1.500,-
1.500,-
die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB V pflichtversichert, die Beitrage trägt die Bundesagentur für Arbeit;
der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung
mitversichert
Beamtin
2.400,-
1.500,-
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch, für den Ehemann erfolgt keine
Kürzung des Höchstbetrags
Hausfrau
2.400,-
2.400,-
für die Hausfrau, die eigenen Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags, für den
Ehemann erfolgt auch keine Kürzung
Rentnerin
1.500,-
1.500,-
die Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der
Rentenversicherung; der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der
Familienversicherung mitversichert
Selbständig
2.400,-
2.400,-
sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags
Elternzeit
Arbeiterin, Angestellte
1.500,-
1.500,-
für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62
EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung
möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat
(vorher Beamter) oder kostenlos in der Familienversicherung nach § 10
Abs. 1 Satz 3 UKS SGB V mitversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter)
Beamtin
1.500,-
1.500,-
die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei einer
vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen
Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beiträgsfrei in der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist
(vorher Arbeiter/Angestellter)
Hausfrau
1.500,-
2.400,-
für die Hausfrau, die eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und
Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; Elternzeit
ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann
entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in
der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
versichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter)
Selbständig
1.500,-
2.400,-
für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; Elternzeit ist nur
bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann
entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in
der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter)

OFD Frankfurt am Main v. - S 2221 A - 78 - St II 2.08

Fundstelle(n):
SAAAB-82833