Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und
Abs. 4 EStG)
Höchstbetrag bei zusammenveranlagten
Ehegatten
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.
Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.
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Tätigkeit | Höchstbeträge
in € | Begründung | ||
Ehemann | Ehefrau | Ehemann | Ehefrau | |
Arbeiter, Angestellter | Arbeiterin,
Angestellte | 1.500,- | 1.500,- | sowohl
für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden
steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.500,- | 1.500,- | für
den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3
Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld] | 1.500,- | 1.500,- | ||
Arbeitslos,
Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 1.500,- | 1.500,- | für
den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3
Nr. 62 EStG erbracht, die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Beamtin | 1.500,- | 1.500,- | für
den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3
Nr. 62 EStG erbracht, die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch | |
Elternzeit | 1.500,- | 1.500,- | für
den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3
Nr. 62 EStG erbracht, Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder kostenlos in der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UKS SGB V mitversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) | |
Hausfrau | 1.500,- | 1.500,- | für
den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3
Nr. 62 EStG erbracht, die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; Anmerkung: Sofern die Ehefrau eigene Einkünfte von mehr als 4.140 € jährlich erzielt, besteht für sie keine Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für sie 2.400 € beträgt. | |
Rentnerin | 1.500,- | 1.500,- | für
den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3
Nr. 62 EStG erbracht, die Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge zahlt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung | |
Selbständig | 1.500,- | 2.400,- | für
den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3
Nr. 62 EStG erbracht, für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags | |
Beamter | Arbeiterin,
Angestellte | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann hat einen Beihilfeanspruch, für die Ehefrau
werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann hat eine Beihilfeanspruch, die arbeitslose Ehefrau ist
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert (da nicht familienversichert), die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit | |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld] | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann hat einen Beihilfeanspruch, die arbeitslose Ehefrau ist
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit | |
Arbeitslos,
Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 1.500,- | 2.400,- | der
Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau
hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht, mangels Erhalt von Arbeitslosengeld II ist sie nicht pflichtversichert | |
Beamtin | 1.500,- | 1.500,- | sowohl
der Ehemann als auch die Ehefrau haben jeweils einen
eigenen Beihilfeanspruch | |
Elternzeit | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei
einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) | |
Hausfrau | 1.500,- | 2.400,- | der
Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die nicht berufstätige
Ehefrau hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht | |
Rentnerin | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die Ehefrau als Rentnerin
ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beitrage trägt der Träger der Rentenversicherung | |
Selbständig | 1.500,- | 2.400,- | der
Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; für die Ehefrau erfolgt
keinen Kürzung des Höchstbetrags | |
Rentner | Arbeiterin,
Angestellte | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beitrage trägt der Träger der Rentenversicherung; für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld] | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung; die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beitrage trägt die Bundesagentur für Arbeit | |
Arbeitslos,
Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung, die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Beamtin | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch | |
Hausfrau | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; Anmerkung; Sofern die Ehefrau eigenen Einkünfte von mehr als 4.140 € jährlich erzielt, besteht für sie keine Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für sie 2.400 € beträgt | |
Rentnerin | 1.500,- | 1.500,- | sowohl
der Ehemann als auch die Ehefrau sind als Rentner nach § 5
Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung | |
Selbständig | 1.500,- | 2.400,- | der
Ehemann als Rentner ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags | |
Selbständig | Arbeiterin,
Angestellte | 2.400,- | 1.500,- | für
den Ehemann erfolgt keinen Kürzung des Höchstbetrags, für die
Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd. § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 2.400,- | 1.500,- | für
den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags, die
Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V mangels Familienversicherung pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund | |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld] | 2.400,- | 1.500,- | für
den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; die
Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit | |
Arbeitslos,
Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 2.400,- | 2.400,- | für
den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags | |
Beamtin | 2.400,- | 1.500,- | für
den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags die
Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch | |
Elternzeit | 2.400,- | 1.500,- | für
den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags, Elternzeit
ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) | |
Hausfrau | 2.400,- | 2.400,- | für
den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags | |
Rentnerin | 2.400,- | 1.500,- | für
den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags, die
Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung | |
Selbständig | 2.400,- | 2.400,- | sowohl
für den Ehemann als auch für die Ehefrau erfolgt keine
Kürzung des Höchstbetrags | |
Arbeitslos [Bezieher
von Arbeitslosengeld] | Arbeitern,
Angestellte | 1.500,- | 1.500,- | |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld] | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann und die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld sind
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit | |
Arbeitslos
Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Beamtin | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit, die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch | |
Hausfrau | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit, die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert; Anmerkung: Sofern die Ehefrau eigene Einkünfte von mehr als 4.140 € jährlich erzielt, besteht für sie keine Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für sie 2.400 € beträgt. | |
Rentnerin | 1.500,- | 1.500,- | der
Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit, die Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung | |
Selbständig | 1.500,- | 2.400,- | der
Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit, für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags | |
Arbeitslos [Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | Arbeiterin,
Angestellte | 1.500,- | 1.500,- | für
die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschusse iSd § 3
Nr. 62 EStG erbracht, der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.500,- | 1.500,- | sowohl
der Ehemann als auch die Ehefrau als Bezieher
von Arbeitslosengeld II sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund | |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld] | 1.500,- | 1.500,- | die
Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Beamtin | 1.500,- | 1.500,- | für
die Ehefrau besteht ein Beihilfeanspruch, der Ehemann als
Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund | |
Rentnerin | 1.500,- | 1.500,- | die
Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung: der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Selbständig | 1.500,- | 2.400,- | für
die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags, der Ehemann
als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund | |
Hausmann | Arbeiterin,
Angestellte | 1.500,- | 1.500,- | für
die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3
Nr. 62 EStG erbracht: der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert Anmerkung: Sofern der Ehemann eigenen Einkünfte von mehr als 4.140 € jährlich erzielt, besteht für ihn keine Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für ihn 2.400 € beträgt. |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld] | 1.500,- | 1.500,- | die
Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert: Anmerkung: Sofern der Ehemann eigene Einkünfte von mehr als 4.140 € jährlich erzielt, besteht für ihn keine Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für ihn 2.400 € beträgt. | |
Arbeitslos,
Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | 2.400,- | 2.400,- | für
den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung
und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags, für die Ehefrau erfolgt auch keine Kürzung | |
Beamtin | 2.400,- | 1.500,- | die
Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch: der nicht berufstätige
Ehemann hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da der Ehefrau der Beihilfeanspruch zusteht | |
Elternzelt | 2.400,- | 1.500,- | für
den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung
und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlicher Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) | |
Rentnerin | 1.500,- | 1.500,- | die
Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert, Anmerkung: Sofern der Ehemann eigenen Einkünfte von mehr als 4.140 € jährlich erzielt, besteht für ihn keine Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für ihn 2,400 € beträgt | |
Selbständig | 2.400,- | 2.400,- | für
den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung
des Höchstbetrags | |
Arbeitslos, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) | Arbeiterin,
Angestellte | 1.500,- | 1.500,- | für
die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3
Nr. 62 EStG erbracht; der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeitslos
[Bezieher von Arbeitslosengeld] | 1.500,- | 1.500,- | die
Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beitrage trägt die Bundesagentur für Arbeit; der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Beamtin | 2.400,- | 1.500,- | die
Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch, für den Ehemann erfolgt
keine Kürzung des Höchstbetrags | |
Hausfrau | 2.400,- | 2.400,- | für
die Hausfrau, die eigenen Einkünfte (z.B. aus Vermietung
und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags, für den Ehemann erfolgt auch keine Kürzung | |
Rentnerin | 1.500,- | 1.500,- | die
Ehefrau als Rentnerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung; der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Selbständig | 2.400,- | 2.400,- | sowohl
für den Ehemann als auch für die Ehefrau erfolgt keine
Kürzung des Höchstbetrags | |
Elternzeit | Arbeiterin,
Angestellte | 1.500,- | 1.500,- | für
die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3
Nr. 62 EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder kostenlos in der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UKS SGB V mitversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter) |
Beamtin | 1.500,- | 1.500,- | die
Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei
einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beiträgsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter) | |
Hausfrau | 1.500,- | 2.400,- | für
die Hausfrau, die eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung
und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter) | |
Selbständig | 1.500,- | 2.400,- | für
die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; Elternzeit ist
nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter) |
OFD Frankfurt am Main v. - S 2221 A - 78 - St II
2.08
Fundstelle(n):
SAAAB-82833