Umsatzbesteuerung der Notare im Landesdienst
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes (LJKG) und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom (GBl 2005 S. 580) sind die Notare ab auch Gläubiger von Gebühren, welche bisher vom Land eingezogen wurden. Eine Gebührengläubigerschaft des Landes Baden-Württemberg ergibt sich nur noch in Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 LJKG, wenn für den Kostenschuldner zwar eine Gebührenbefreiung gilt, aber umsatzsteuerpflichtige Auslagen berechnet werden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UStG). Für Zeiträume zwischen dem und dem in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten entstandene und den Notaren überlassene Beurkundungsgebühren unterliegen nicht beim Notar, sondern im gesamten Umfang beim Land der Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG).
Die Notare im Landesdienst sind mit der gesamten Beurkundungstätigkeit (ausgenommen Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 LJKG) ab Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Die Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Die Umsatzsteuer ist von den anzusetzenden Gebühren und Auslagen – ohne Abzug des Staatsanteils – zu berechnen. Auf Antrag ist den Notaren die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu gestatten (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Es gelten die Vorschriften über die Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen (§§ 14, 14b UStG). Unter den Voraussetzungen der §§ 69, 70 UStDV können die Notare die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Bei Anfragen von Notaren im Landesdienst kann auf die „Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom über Geldstellen, Kosteneinzug und Haushaltswesen der Notariate” hingewiesen werden, die auch zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen Stellung nimmt.
Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 7104
Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 1946 Nr. 43
UR 2006 S. 661 Nr. 11
OAAAB-82775