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BBK Nr. 9 vom Seite 473 Fach 18 Seite 724

Sonderbilanzen

Teil I: Ordentliche Bilanzen und Sonderbilanzen

Jochen Langenbeck

Von den regelmäßig erstellten, den sog. ordentlichen Bilanzen, sind die außerordentlichen oder Sonderbilanzen zu unterscheiden. In einer Reihe von Beiträgen sollen an dieser Stelle die erforderlichen Buchungen, die Ansatz-, Bewertungs-, Gliederungs- bzw. Ausweisgrundsätze und schließlich die Erstellung der verschiedenen Sonderbilanzen dargestellt werden.

I. Ordentliche Bilanzen

1. Handelsbilanzen

Jahresbilanzen oder Schlussbilanzen werden periodisch für jedes Geschäftsjahr zu einem verbindlichen Stichtag – das ist regelmäßig der 31.12. – als Handelsbilanzen und Steuerbilanzen erstellt. Für die Erstellung der Handelsbilanz gelten die Vorschriften des HGB. Die Jahres-Eröffnungsbilanz bestehender Unternehmen entspricht der Schlussbilanz des Vorjahres und hat von daher in der Praxis keine besondere Bedeutung. Die handelsrechtliche Bilanz dient der Darstellung der Vermögens-, der Finanz- und der Ertragslage.

Der Begriff der Bilanz wird im Sinne der Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 bis 263 HGB) als Bilanz im engeren Sinne auf die Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital (Eigen- und Fremdkapital) angewandt. Die Bilanz im weiteren ...

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