Örtliche Unzuständigkeit des Finanzgerichts bei bindendem Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts
Leitsatz
Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen (früheren) Arbeitgeber auf zutreffende Bescheinigung des erhaltenen Bruttolohnes
und der Lohnsteuer beruht auf einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung. Für derartige Streitigkeiten ist der Finanzrechtsweg
im Sinne des § 33 FGO nicht geöffnet.
Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Die Bindungswirkung gilt nur soweit
die Rechtswegentscheidung selbst reicht, also hinsichtlich der Frage, welcher der verschiedenen Rechtswege zulässig ist.
Alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen muss das Gericht, an das verwiesen ist, selbst prüfen. Innerhalb seines Rechtsweges
ist das Gericht, an das verwiesen worden ist, nicht gehindert, den Rechtsstreit aus Gründen der örtlichen, sachlichen oder
funktionellen Zuständigkeit weiter zu verweisen.
Ist in einem finanzgerichtlichen Verfahren der Beklagte keine Behörde, sondern eine natürliche Person, muss die Vorschrift
des § 38 FGO dahingehend ausgelegt werden, dass gem. § 155 FGO in Verbindung mit §§ 12, 13 ZPO entscheidend der Wohnsitz des
Beklagten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1237 Nr. 19 EFG 2006 S. 992 Nr. 13 SAAAB-82418
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 31.01.2006 - II 202/05
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