Bedarfswertfeststellung als Grundlagenbescheid für Erbschaftsteuer; Berücksichtigung von Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten
und Pflichtteilsverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer; Erbvergleich bei Erbschaftsbesteuerung zu berücksichtigten; Erwerb
eines österreichischen Grundstückes unterliegt Progressionsvorbehalt
Leitsatz
Eine Bedarfswertfeststellung stellt für die Erbschaftsbesteuerung einen Grundlagenbescheid dar.
Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten des Erblassers sind unabhängig von der Art der Erfüllung mit dem Nennwert der Forderung
als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.
Stichtag für die Wertermittlung von Pflichtteilsverbindlichkeiten ist der Todestag des Erblassers. Der Pflichtteil ist unabhängig
von der Art und Weise seiner Erfüllung stets mit dem Nennwert zu bewerten.
Ein Erbvergleich, in dem eine Einigung über ehe- und erbrechtliche Ansprüche der Ehefrau, sowie der pflichtteilsberechtigten
Kinder des Erblassers und dem Erben erzielt wird, ist der Erbschaftsbesteuerung zu Grunde zu legen.
Kosten der Nachlassregelung sind als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, nicht dagegen Aufwendungen für die Erstellung
der Erbschaftsteuererklärung und damit zusammenhängende Steuerberatungs- und Gutachterkosten.
Der Erwerb eines österreichischen Grundstückes unterliegt zwar grundsätzlich der deutschen Erbschaftsteuer, da aber Art. 3
Abs. 1 DBA-Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer das Besteuerungsrecht Österreich
zuweist, ist der Erwerb von der deutschen Erbschaftsteuer freizustellen. Allerdings unterliegt der Erwerb des Grundstücks
in Österreich im Inland dem Progressionsvorbehalt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-82417
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 29.09.2005 - IV 31/2004
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.