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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 6452/03 E EFG 2006 S. 889 Nr. 12

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3, GG Art. 3 Abs. 1

Verrechenbarkeit von Verlusten aus Stillhalteoptionsgeschäften gem. § 22 Nr. 3 EStG im Jahre 1997

Leitsatz

  1. Auch das für Stillhalteoptionsgeschäften geltende Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG a.F. durchbricht das Nettoprinzip in einem Ausmaß, das nicht mehr sachlich zu rechtfertigen und nach den Maßstäben des zu § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. ergangenen (BVerfGE 99, 88) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

  2. Die einen beschränkten Verlustrücktrag und -vortrag eröffnende Vorschrift des § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG 1999 kann nicht in verfassungskonformer Auslegung auf Streitjahre bis 1998 angewendet werden (vgl. , BFHE 206, 273, BStBl. II 2005, 26).

  3. Danach gelten für derartige Altfälle die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug mit der Folge, dass Verluste aus Stillhalteoptionsgeschäften mit den sonstigen, positiven Einkünften des Stpfl. verrechnet werden können.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 889 Nr. 12
KÖSDI 2006 S. 15189 Nr. 8
EAAAB-82291

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.02.2006 - 7 K 6452/03 E

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