Verrechenbarkeit von Verlusten aus
Stillhalteoptionsgeschäften gem.
§ 22 Nr. 3 EStG
im Jahre 1997
Leitsatz
Auch das für
Stillhalteoptionsgeschäften geltende Verlustausgleichs- und -abzugsverbot
in
§ 22 Nr. 3 Satz 4
EStG a.F. durchbricht das Nettoprinzip in einem
Ausmaß, das nicht mehr sachlich zu rechtfertigen und nach den
Maßstäben des zu
§ 22 Nr. 3 Satz 3
EStG a.F. ergangenen
(BVerfGE 99, 88) mit
Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar ist.
Die einen beschränkten
Verlustrücktrag und -vortrag eröffnende
Vorschrift des § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4
EStG 1999 kann nicht in
verfassungskonformer Auslegung auf Streitjahre bis 1998 angewendet werden (vgl.
,
BFHE 206, 273,
BStBl. II 2005, 26).
Danach gelten für derartige
Altfälle die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über
Verlustausgleich und Verlustabzug mit der Folge, dass Verluste aus
Stillhalteoptionsgeschäften mit den sonstigen, positiven Einkünften
des Stpfl. verrechnet werden können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 889 Nr. 12 KÖSDI 2006 S. 15189 Nr. 8 EAAAB-82291
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.02.2006 - 7 K 6452/03 E
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