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Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Der erforderliche Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist nicht geführt, wenn nicht nachgewiesen wurde, wer der wirkliche Abnehmer eines gelieferten Gegenstands war und auch nicht feststeht, dass der Gegenstand tatsächlich in das Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.