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Nutzung einer Wohnung durch einen GbR-Gesellschafter als Untermieter
Bei Vermietung durch eine GbR liegt insoweit keine „entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken”, sondern eine die Gewährung einer Zulage nach § 3 InvZulG 1999 ausschließende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, als eine Wohnung in dem Gebäude an die Mutter einer GbR-Gesellschafterin vermietet wird und die Gesellschafterin aufgrund eines mit ihrer Mutter geschlossenen Untermietvertrags die Wohnung tatsächlich selbst bewohnt. Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, eine Personengesellschaft könnte mit einem Untermietverhältnis zwischen einem fremden Dritten und einem Gesellschafter grds. die Voraussetzungen des § 3 InvZulG 1999 erfüllen, ist die gewählte Untermiet-Vertragskonstruktion als ein nach § 42 AO Umgehungsgeschäft zu werten, wenn nach dem behaupteten Wegfall des Interesses der Mutter der Gesellschafterin am Fortbestehe...