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Kein Anspruch auf Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung
Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, eine aufgrund der gleich lautenden Ländererlasse über Steuererklärungsfristen (hier v. , BStB1 1998 I S. 97) im vereinfachten Verfahren beantragte Fristverlängerung bis zum 28. Februar des übernächsten, auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres (ohne eigenes Ermessen) in jedem Falle auszusprechen.