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Ermittlung des Gewerbeertrags bei Tonnagebesteuerung
Ein Gewinn, der sich durch die Auflösung des Unterschiedsbetrags bei der Veräußerung des Schiffs einer Partenreederei gem. § 5a Abs. 4 EStG ergibt, erhöht nicht den Gewerbeertrag, da er mit der Aufgabe des Betriebs in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang steht. Es ist nicht geklärt, ob die Auflösung des Unterschiedsbetrags gem. § 5 Abs. 4 EStG einen laufenden Betrieb voraussetzt. Es ist nicht geklärt, ob der Gewinn, der sich aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages ergibt, einen Veräußerungsgewinn darstellt, der gem. §§ 16, 34 EStG begünstigt sein könnte.