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Vergünstigungen aufgrund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut
Abweichend von Rn. 59 des erhöht sich ab die Wertgrenze für Lieferungen und sonstige Leistungen im kanadischen Beschaffungsverfahren von 1 500 € auf 2 500 €. Der bisher im vereinfachten amerikanischen Beschaffungsverfahren verwendete Vertragsantrag (Anlage 7 des wird ersetzt.