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Vertragsrecht | Objektiv bestehende Haustürsituation bei sog. Schrottimmobilien
Nach richtlinienkonformer und vom Wortlaut des § 1 HTWG gedeckter Auslegung muss sich ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, die in der Person des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustürsituation ohne weiteres zurechnen lassen. Auf die Frage, ob sich eine Zurechenbarkeit der Haustürsituation aus einer entsprechenden Anwendung des § 123 Abs. 2 BGB ergibt, kommt es nicht an (). Damit hat der XI. Zivilsenat seine bisherige Rechtsprechung im Anschluss an den , Crailsheimer Volksbank, geändert und sich der Rechtsprechung des II. Zivilsenats angenähert.