BFH Beschluss v. - III B 18/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) kann in einem Klageverfahren, mit dem ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht wird, ein Dritter, der ebenfalls das Kindergeld beansprucht, auf Antrag der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) zur Vermeidung einer widerstreitenden Kindergeldfestsetzung beigeladen werden (, BFHE 198, 300, BStBl II 2002, 578, m.w.N.). Rechtsgrundlage der Beiladung ist § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977. § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), auf den das Finanzgericht in dem angefochtenen Beiladungsbeschluss ergänzend hinweist, ist nicht einschlägig (, BFH/NV 2002, 160).

Die Voraussetzungen einer Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 liegen im Streitfall vor. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angefochtene Aufhebung der Kindergeldfestsetzung beruht auf der Annahme, die Kinder des Klägers hätten seit dem nicht mehr in seinem Haushalt gelebt, sondern seien in den Haushalt der Beigeladenen aufgenommen gewesen. Bei einem Erfolg der Klage, mit der der Kläger geltend macht, die Kinder seien in seinen Haushalt aufgenommen gewesen, und Aufhebung des angefochtenen Bescheids, wäre die Familienkasse zur Vermeidung einer widerstreitenden Kindergeldfestsetzung grundsätzlich gehalten, die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Beigeladenen aufzuheben (§ 174 Abs. 4 AO 1977 i.V.m. § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes und § 155 Abs. 4 AO 1977).

Die Einwendungen des Klägers, eine Entscheidung zu seinen Gunsten habe nicht zwingend die Rückforderung gegenüber der Beigeladenen zur Folge, denn die Familienkasse habe das Kindergeld auch an die Beigeladene und damit doppelt ausgezahlt, ohne den Sachverhalt abschließend zu beurteilen, greifen nicht durch. Für die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 genügt die Möglichkeit, dass ein Steuerbescheid wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus Folgerungen bei dem Dritten zu ziehen sind. Dabei ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Änderung des gegenüber dem Dritten ergangenen Steuerbescheids vorliegen (Senatsbeschluss vom III B 127/02, BFH/NV 2003, 887). Es kann deshalb offen bleiben, ob sich aus den vom Kläger angeführten Umständen Gesichtspunkte ergeben, die gegen eine Rückforderung der gezahlten Beträge von der Beigeladenen sprechen können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1046 Nr. 6
AAAAB-81264