Abschnitt 5: Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen
§ 25 Packungen im Handel, Stückverkauf [1]
(1) 1Der Händler muss die Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und die Steuerzeichen an den Packungen unversehrt erhalten. 2Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme des Inhalts von Packungen mit Zigaretten und Feinschnitt, unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen. 3Packungen mit Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf an Verbraucher öffnen. 4Er darf die Packungen nur so öffnen, dass die Steuerzeichen durchtrennt oder eingerissen werden. 5Der Stückverkauf von Zigarren oder Zigarillos ist nur zulässig, wenn der Preis für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Cents lautet. 6Ein Stückverkauf von Zigaretten ist unzulässig.
(2) (weggefallen)
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FAAAD-26405
1Anm. d. Red.: § 25 Abs. 2 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 569) mit Wirkung v. .