Abschnitt 4: Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten [1]
§ 23a Zertifizierte Empfänger [2]
(1) 1Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Tabakwaren, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet
nicht nur gelegentlich oder
im Einzelfall
empfangen dürfen. 2Satz 1 gilt auch für
den Empfang von Tabakwaren aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder
den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2) 1Wer Tabakwaren als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis in diesen Fällen zu beschränken auf
eine bestimmte Menge,
einen einzigen zertifizierten Versender und
einen bestimmten Zeitraum.
(5) 1Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 2Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. 3Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder
eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) 1Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. 2Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterungen zu erlassen.
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FAAAD-26405