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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 9 K 9444/02 EFG 2006 S. 1168 Nr. 15

Gesetze: EStG § 10d Abs. 1 S. 2, EStG § 10d Abs. 1 S. 3, EStG § 10d Abs. 1 S. 4, AO § 168 Abs. 2 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171 Abs. 3, AO § 356 Abs. 2, AO § 347 Abs. 1

Zulässigkeit eines Verlustfeststellungsbegehrens

Leitsatz

Die Festsetzungsfrist für Verlustanrechnungsjahre läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr noch nicht abgelaufen ist.

Ein Antrag i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG ist innerhalb der vom BFH in ständiger Rechtsprechung postulierten Jahresfrist nach der Bekanntgabe eines auf 0,-- DM Einkommensteuer lautenden, aber dennoch einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte beinhaltenden Einkommensteuerbescheids zu stellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1168 Nr. 15
TAAAB-81210

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 19.09.2005 - 9 K 9444/02

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