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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - I 309/2002 EFG 2006 S. 804 Nr. 11

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 4a, GewStG § 8 Nr. 1

Nicht abziehbare Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

Leitsatz

Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor dem sind bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 zu berücksichtigen.

Schuldzinsen, die auf die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen, sind nach § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG als Betriebsausgaben abziehbar und nicht in die Höchstbetragsberechnung nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG einzubeziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 804 Nr. 11
EAAAB-81202

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 27.09.2005 - I 309/2002

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