Keine Beschwerde gegen die nach Erledigung der Hauptsache ergangene Kostenentscheidung
Gesetze: FGO § 128 Abs. 4, FGO § 138
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 2 K 969/05, mit dem es dem Kläger die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens wegen Grunderwerbsteuerer auferlegt hat.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Gegen den nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Beschluss des FG ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO die Beschwerde nicht gegeben; er ist unanfechtbar. Auch eine Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO wegen Nichtzulassung der Revision scheidet aus, da die Hauptsache des Verfahrens 2 K 969/05 vor dem FG nicht die Kosten, sondern die Grunderwerbsteuer betraf und nicht durch Urteil entschieden worden ist (vgl. , BFH/NV 1998, 76).
2. Auch hat der Kläger den nach § 62a FGO vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang nicht beachtet, der nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift auch für die Einlegung der Beschwerde gilt. Der Kläger selbst gehört nicht zu dem vor dem BFH postulationsfähigen Berufsträgern. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 974 Nr. 5
XAAAB-80844