BFH Beschluss v. - XI B 94/05

Kein Wahlrecht bei Besteuerung von Abfindungszahlungen

Gesetze: EStG § 34

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) Anwendung auf die geänderte Ausübung des Wahlrechts der Besteuerung von Abfindungszahlungen finde, wenn die Änderung des Einkommensteuerbescheids auf einem geänderten Verlustrücktrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) beruhe, ist nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Denn dem Kläger steht wegen der Abfindungszahlungen im Streitjahr 1998 kein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG oder des § 34 Abs. 3 EStG zu. Nachdem das bis zum Veranlagungszeitraum 1989 einschließlich bestehende Antragserfordernis des § 34 Abs. 1 EStG aufgrund der Änderung der Vorschrift durch das Steuerreformgesetz 1990 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1990 entfallen ist (BGBl I 1988, 1093, 2074), ist die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG von Amts wegen zu gewähren, wenn für eine Zahlung die Voraussetzungen einer der in § 34 Abs. 2 EStG aufgezählten Tatbestände erfüllt sind. Ebenso wenig, wie der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Teile der außerordentlichen Einkünfte zu begrenzen (vgl. dazu , BFHE 174, 370, BStBl II 1994, 706), kann er für Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG die Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG wählen. Wenn —wie im Streitfall— eine Abfindung als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG zu beurteilen ist, kann sie nicht gleichzeitig eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 3 EStG sein, da diese Vorschrift den echten Lohnanspruch selbst betrifft (vgl. Borggreve in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34 Rn. 178). Daraus, dass ein Wahlrecht nicht besteht, erklärt sich auch, dass sich —wie die Kläger zutreffend vortragen— in Literatur und Rechtsprechung keine Aussagen darüber finden, ob es zulässig ist, die Ausübung dieses angeblichen Wahlrechts zu ändern.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 939 Nr. 5
SAAAB-80837