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BBB Nr. 4 vom Seite 122

Insolvenzgründe prüfen

So vermeiden Sie zivil- und strafrechtliche Konsequenzen

von RA Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Beratung werden Sie oftmals feststellen, dass das Unternehmen Ihres Mandanten in eine Krise geraten ist. Wie Sie die Krise erkennen, wurde in bereits erläutert. Droht die Krise in eine Gefahr für die Existenz umzuschlagen oder ist bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten, müssen Sie zur Vermeidung von zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen das Vorliegen von Insolvenzgründen unverzüglich prüfen. Im Folgenden wird erläutert, was Sie als Steuerberater dabei zu beachten haben. In Folgebeiträgen werden darüber hinaus die steuerlichen Konsequenzen von Sanierungsmaßnahmen sowie der Einsatz von Gestaltungsinstrumenten ausführlich beschrieben.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

I. Zahlungsunfähigkeit

Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO). Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist i. d. R. anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 InsO).

1. Feststellung der Zahlungsunfä...

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