1. Die Prozessvollmacht i.S. des § 81 ZPO berechtigt auch zur Empfangnahme von Aufrechnungserklärungen außerhalb des Prozessgeschehens.
Das gilt auch, wenn nur eine Instanzvollmacht erteilt und dem Bevollmächtigten das Urteil dieser Instanz schon zugestellt
worden ist (hier: Aufrechnung von Haftungsansprüchen des Finanzamts gegen den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten).
2. Prozesshandlung i.S.d. § 81 ZPO sind Handlungen, die dem Betriebe, der Entscheidung oder der Beendigung des Rechtsstreits
oder der Durchführung der Entscheidung dienen. Dazu gehören auch materiell-rechtliche Willenserklärungen, wenn sie im Prozess
abzugeben sind, wie etwa eine Aufrechnung, Wandlung, Minderung, Anfechtung, Kündigung oder ein Rücktritt dem Gegner gegenüber;
in denselben Grenzen, in denen die Vollmacht zur Vornahme von Prozesshandlungen berechtigt, ist der Bevollmächtigte auch befugt,
Prozesshandlungen des Gerichts oder des Gegners entgegenzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2006 S. 280 Nr. 11 EFG 2006 S. 1217 Nr. 16 YAAAB-80754
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