Berechtigung zur buchmäßigen Erfassung der Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) 1062/87 zum Ort der
Zuwiderhandlung
Leitsatz
Dem EuGH wird gemäß Art. 234 Satz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Ist eine nationale Zollverwaltung berechtigt, die Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) 1062/87 i.d.F.
der VO (EWG) 1429/90 zum Ort der Zuwiderhandlung buchmäßig zu erfassen und diese Frist rechtswirksam erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren
zu setzen?
Aktenzeichen des EuGH: C-44/06
Fundstelle(n): KAAAB-80750
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Beschluss v. 12.10.2005 - 4 K 1805/98 Z
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