Einkünftezurechnung im Erbfall, Feststellungsverfahren
Eintritt in die Mitunternehmerstellung des Erblassers, Berücksichtigung der beschränkten Erbenhaftung nach §§ 1975 ff. BGB
im Feststellungsverfahren
Leitsatz
1) Der Erbe einer mitunternehmerischen Beteiligung tritt mit dem Erbfall in die Mitunternehmerstellung des Erblassers ein.
Die bis zur Veräußerung/Aufgabe der Beteiligung anfallenden Einkünfte sind dem Erben mithin als eigene zuzurechnen.
2) Eine Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. §§ 1975 ff. BGB kann der Erbe nicht bereits im Feststellungs-,
sondern erst im Erhebungsverfahren (Vollstreckungsverfahren) geltend machen.
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