Ermittlung des Anteils eines aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafters am vortragsfähigen Gewerbeverlust
Leitsatz
Der bei einer Personengesellschaft festzustellende vortragsfähige Gewerbeverlust ist im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters
um die Anteile am Verlust zu kürzen, mit denen der ausgeschiedene Gesellschafter im Erhebungszeitraum der Verlustentstehung
an den Gewerbeverlusten beteiligt war.
Zu diesem Zweck sind sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres
entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen
Mitunternehmern zuzuordnen.
Für einen bereits vor der Einführung des § 35 EStG im Jahr 2001 vorhandenen gesetzgeberischen Willen, den Verlustabzugsanteil
auch im Rahmen des § 10a GewStG ausschließlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zu ermitteln, bestehen keine Anhaltspunkte.
Wenn sich für eine Personengesellschaft insgesamt ein positiver Gewerbeertrag errechnet, kann sich wegen der zunächst vorzunehmenden
horizontalen Verrechnung für einzelne Gesellschafter kein Anteil an einem Gewerbeverlust ergeben, auch wenn sie nach der Gewinnfeststellung
Verluste aus ihrer Beteiligung haben.
Hat die Finanzbehörde den vortragsfähigen Gewerbeverlust für das Vorjahr deshalb überhöht festgestellt, weil sie ausscheidenden
Gesellschaftern einen zu niedrigen Verlustanteil zugeordnet hat, berührt dies nicht die Höhe der Kürzung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes aus diesem Verlustentstehungsjahr, die nach zutreffender Berechnung auf einen im Folgejahr ausscheidenden
weiteren Gesellschafter entfällt. Die Bindungswirkung der Vorjahresfeststellung begünstigt vielmehr allein die verbleibenden
Gesellschafter.
Die Revision wird im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionsverfahren VIII R 96/04 und den Nichtanwendungserlass vom
(BStBl I 1996, 1392) zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 757 Nr. 10 HFR 2009 S. 64 Nr. 1 GAAAB-80734
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.09.2005 - 11 K 7141/01 F
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