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Minderwertausgleich bei der Rückgabe von Leasinggegenständen
Der u. a. entschieden, dass ein Minderwertausgleich, der aufgrund eines Unfallschadens in Höhe der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten vom Leasinggeber geltend gemacht wird, als Erfüllungsanspruch aus der Gebrauchsüberlassung und nicht als Ersatzanspruch wegen Verschlechterung des Leasinggegenstands zu beurteilen ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Minderwertausgleichs bei der Rückgabe von geleasten Gegenständen Folgendes:
Die Grundsätze des BGH-Urteils sind auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten. Daraus folgt, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs nicht als Schadenersatz zu beurteilen ist, wenn der wertgeminderte Gegenstand zum Gebrauch im Rahmen eines Leasingvertrags überlassen wurde. Auf die Art des Leasingvertrags und des überlassenen Leasinggegenstands sowie die Ursache für die Wertminderung kommt es daS. 244bei nicht an. Die Urteilsgrundsätze gelten daher neben Fällen des Kraftfahrzeug-Leasings mit Kilometerabrechnung z. B. auch bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich.
Die Zahlung stellt in dies...