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StuB Nr. 6 vom Seite 234

Behandlung von Contracting-Anlagen

Unter Contracting versteht man Betreibermodelle, die überwiegend im Bereich der Energiewirtschaft vorkommen. Diese Vertragsform ist auch im Anlagenbau und anderen Bereichen anzutreffen. Der Contracting-Nehmer (öffentliche Verwaltung, Industrie, Unternehmen der Wohnungswirtschaft) überträgt einem Dienstleistungsunternehmer (Contracting-Geber, Contractor) die Aufgabe, z. B. im Bereich der Energieerzeugung, eine Anlage auf dem Grundstück des Contracting-Nehmers zu errichten und diese über einen vertraglich festgelegten Zeitraum, meist 10-15 Jahre, zu betreiben. Bei der Energieerzeugungsanlage kann es sich beispielsweise um ein Kraftwerk auf dem Werksgelände eines Industrieunternehmens oder auch um eine Heizungsanlage in einem privaten Wohnhaus handeln. Der Contracting-Geber führt das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch und rechnet die Investitionskosten in das Entgelt ein, das ihm der Contracting-Nehmer für die Energieversorgung aus der Anlage zahlt. Zu einer Anfrage betreffend der bilanzsteuerrechtlichen Zuordnung von Contracting-Anlagen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Der BFH hat mit seinen Urteile...BStBl 2000 II S. 144BStBl II S. 449BStBl II S. 305

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