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StuB Nr. 6 vom Seite 230

Nur-Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Fall der Überversorgung

– Anmerkungen zum  –

von Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster
Die Kernthesen:
  • Für eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Versorgungszusage ist gem. § 8 Abs. 1 KStG eine Pensionsrückstellung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a EStG zulässig.

  • Auch hier sind die Grundsätze zur sog. Überversorgung zu beachten, d. h. es ist auf den tatsächlich gezahlten Aktivlohn abzustellen.

  • Der durch eine Nur-Pensionszusage verursachte Aufwand ist weiterhin – wenn auch mit anderer Begründung – steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

I. Problemstellung

Die Regelung des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG besagt für die Ermittlung der Höhe der Rückstellung für Versorgungszusagen gegenüber noch aktiven Arbeitnehmern Folgendes:

Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionszusage nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres – die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind – können erst berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich eingetreten sind. LautS. 231BFH-Rechtsprechung kann bei der Zusage eines überhöhten Pensionsbetrags in fester Höhe maximal eine Pensionsrückstellung von 75 v. H. der Summe aus Betriebsrente und gesetzlicher Rentenanwartschaft gebildet werden. Häufig sind Pensionszusagen wegen der Annahme eines ansteigenden Einkommenstrends im Verhältnis zu den d...

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