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Ansässigkeitsbescheinigungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen
In zunehmendem Maße werden Ansässigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei ausländischen Steuerverwaltungen oder zur Vorlage bei anderen ausländischen Stellen bei den deutschen Finanzämtern angefordert. Hierfür werden dem Finanzamt entweder ausländische Vordrucke vorgelegt oder es wird gebeten, eine formlose Ansässigkeitsbescheinigung auszustellen. Die OFD Rheinland regelt Einzelheiten bei der Ausstellung solcher Ansässigkeitsbescheinigungen.