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NWB Nr. 13 vom Seite 1051 Fach 19 Seite 3449

Grundsätze der Betreuervergütung

Gesetzliche Betreuervergütung, Aufwandsentschädigung und Honorarvereinbarung

Dr. Martin Birmanns

Die Tätigkeit eines vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuers oder eines Bevollmächtigten aufgrund einer Vorsorgevollmacht löst natürlich die Frage aus, welchen Lohn der Betreuer/Bevollmächtigte für seine Arbeit verlangen kann. Im Folgenden sollen die Grundsätze der Vergütung und der Aufwandsentschädigung dargestellt werden, die sich aus dem einschlägigen Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern und den BGB-Vorschriften oder aufgrund einer Honorarvereinbarung ergeben.

I. Ehrenamtliche Tätigkeit eines Betreuers

Der von dem Vormundschaftsgericht bestellte Betreuer oder der aufgrund einer Vorsorgevollmacht berufene Bevollmächtigte wird oft ehrenamtlich tätig. Er verlangt und erhält in diesen Fällen keine Vergütung. Der Gesetzgeber geht sogar davon aus, dass die Betreuung grundsätzlich unentgeltlich geführt wird (§ 1908i Abs. 1, § 1836 Abs. 1 BGB). Die ehrenamtliche Tätigkeit kommt vielfach dann in Betracht, wenn z. B. Kinder für ihre Eltern als Betreuer oder Ehepartner aufgrund einer Vorsorgevollmacht tätig werden. Sie erwarten und verlangen weder von dem Betreuten noch von der Staatskasse Geld für ihre Tätigkeit. Die Tätigkeit entspricht einer sittlichen Verpflichtung gegenüber dem Ange...

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