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Wohnungseigentum | Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann, da das Vertrauen in die Gesellschaftereigenschaft und die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Vertretungsregelungen von der Rechtsordnung nicht geschützt werden. Der Wechsel der Gesellschaftereigenschaft und eine Änderung der Vertretungsbefugnis sind ein Internum der Gesellschaft, wobei Außenstehende hiervon nicht durch ein öffentliches Register sichere Kenntnis erlangen können (, WM 2006 S. 166).