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StuB Nr. 4 vom Seite 149

Europarechtswidrigkeit des deutschen Anrechnungsverfahrens

– Schlussanträge des Generalanwalts zur Rechtssache „Meilicke” –

von Dipl.-Ök. Dr. Markus Frischmuth, Langenargen
Die Kernthesen:
  • Entscheidungsgegenstand des Falls Meilicke ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 20 EStG; demnach können Stpfl. von ihrer ESt-Schuld in Deutschland 3/7 der Dividenden inländischer Gesellschaften anrechnen. Eine analoge Vorschrift für die Dividenden ausländischer Gesellschaften existiert jedoch nicht.

  • Der Generalanwalt hält den Sachverhalt für europarechtswidrig (Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit) und sieht eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen der europarechtswidrigen, deutschen Steuernormen als erforderlich an.

  • Bezüglich der Europarechtswidrigkeit dürfte der EuGH der Argumentation des Generalanwalts folgen; allerdings ist die Argumentation zugunsten einer zeitlichen Beschränkung zweifelhaft, weshalb zu hoffen ist, dass der EuGH dem Schlussantrag diesbezüglich nicht folgt.

I. Einleitung

Generalanwalt Antonio Tizziano hat in seinen Schlussanträgen vom in der Rechtssache C-292/04, Wienand Meilicke, Heidi Christa Weyde und Marina Löffler/FA Bonn-Innenstadt (im Folgenden Rechtssache „Meilicke”) dem EuGH vorgeschlagen, die vom FG Köln zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage

Ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG (in der in den Streitjahren geltenden Fassung), wonach nur die KSt einer unbeschränkt körperschaftste... /

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