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StuB Nr. 4 vom Seite 166

Freistellungsvereinbarungen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen

RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn und RA Jörg Greck, Holzwickede

Ist der Arbeitsvertrag aufgehoben worden oder wird nach vorausgegangener Arbeitgeberkündigung ein Abwicklungsvertrag geschlossen, vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien häufig – unter Anrechnung von Resturlaubsansprüchen – bis zum Ende der Kündigungsfrist eine unwiderrufliche Freistellung des Mitarbeiters von seiner Arbeitspflicht.

I. Sinn und Zweck von Freistellungsvereinbarungen

Eine Freistellungsvereinbarung wird in der Regel deshalb abgeschlossen, weil nach der Entscheidung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit aus Arbeitgebersicht nicht mehr gewährleistet erscheint. Häufig geschieht dies auch auf Wunsch des Arbeitnehmers, der schon vor der rechtlichen Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses sein Glück bei einem neuen Arbeitgeber suchen will.

Die Freistellungsvereinbarung hat zur Folge, dass der Arbeitgeber unwiderruflich auf die Arbeitsleistung verzichtet und der Arbeitnehmer von der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten entbunden wird.

II. Das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger

Seit Juli 2005 sind mit solchen Freistellungsvereinbarungen versteckte Risiken verbunden, die für den ...

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