Zur Unterzeichnung eines Investitionszulageantrages
Wiedereinsetzung
Billigkeitsmaßnahme bei Rückforderung einer ausbezahlten Investionszulage
Leitsatz
1. Der Antrag einer Aktiengesellschaft auf Investitionszulage ist von derem gesetzlichen Vertreter (§ 78 AktG) zu unterzeichnen.
Nicht möglich ist die Vertretung der AG ohne Beteiligung eines Vorstandsmitgliedes.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) wegen einer fehlerhaften Unterzeichnung eines Investitionszulageantrages
ist auch dann nicht möglich, wenn das Finanzamt denselben Fehler in den Vorjahren nicht beanstandet hat.
3. Stützen sich Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO bzw. nach § 227 AO auf denselben Sachverhalt, so ist in beiden
Verfahren der Streitgegenstand identisch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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