Zinsberechnung bei Änderung eines Steuerbescheides
Billigkeitsmaßnahme bei Verlagerung einer offenen Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Im Falle der Änderung einer Steuerfestsetzung knüpft die Zinsberechnung gemäß § 233a Abs. 5 AO an den Unterschiedsbetrag
zwischen der neu festgesetzten und der zuvor festgesetzten Steuer an. Es ist nicht zulässig, die Zinsen so zu berechnen, wie
sie sich im Falle einer unterstellten, von Anfang an zutreffenden Steuerfestsetzung ergeben hätten.
2. Die Erhebung von Nachzahlungszinsen ist sachlich unbillig, wenn die Nachzahlung auf einer geänderten zeitlichen Zurechnung
einer offenen Gewinnausschüttung beruht und ihr eine gleich hohe Steuererstattung in einem anderen Besteuerungszeitraum gegenübersteht,
für den eine Festsetzung von Erstattungszinsen aber wegen der Karenzzeit des § 233a Abs. 2a AO unterbleibt. Die Nachzahlungszinsen
sind insoweit zu erlassen (Ermessensreduzierung auf Null).
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 242 Nr. 4 KÖSDI 2006 S. 15036 Nr. 4 AAAAB-79982
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