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Wohnungseigentum | Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben
Bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft () hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht (, ZMR 2006 S. 242).