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Pflegekindschaftsverhältnis
Ein für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses erforderliches Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern kann im Regelfall nur entstehen, wenn das Kind schon längere Zeit vor der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommen wird. Welcher Zeitraum insofern maßgeblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Streitfall wurde die Haushaltsaufnahme des Kinds durch seinen Onkel acht Monate vor der Volljährigkeit im Hinblick auf die Entfernung zwischen der elterlichen Wohnung und der Wohnung des Onkels als nicht ausreichend angesehen.